Werden Bebauungspläne oder Satzungen im Sinne des § 2 Abs. 3  Nr.  3  und  4
aufgestellt,  geändert  oder ergänzt, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 im Bauleitplanverfahren nach  den  Vorschriften
des  Baugesetzbuchs durchgeführt; der Umfang der Prüfung bestimmt sich dabei
nach den für die  Aufstellung,  Änderung  oder  Ergänzung  des  Bauleitplans
anzuwendenden Vorschriften. § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und § 8 sind anzuwenden,
bei vorgelagerten Verfahren nach § 2 Abs. 3 Nr. 3, 1. Alternative, und Nr. 4
entsprechend    dem    Planungsstand   des   Vorhabens.   Im   nachfolgenden
Zulassungsverfahren  soll  die   Prüfung   der   Umweltverträglichkeit   auf
zusätzliche   oder   andere   erhebliche  Umweltauswirkungen  des  Vorhabens
beschränkt werden.


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